Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen nur volljährigen Personen zugänglich sein (Nachweis durch einen amtlichen Lichtbildausweis), dazu ist ein geeignetes System zu installieren.
Für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer ist eine laufend nummerierte Spielerkarte bzw. ein biometrisches Erkennungsmerkmal zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer
auszustellen. Auf der Spielerkarte sind der Name der Bewilligungsinhalberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das
(Erst-)Ausstellungsdatum anzuführen.
Entsteht bei einer Spielteilnehmerin oder einem Spielteilnehmer der Verdacht, dass die Teilnahme am Glücksspiel das Existenzminimum gefährden könnte, sind abgestufte Maßnahmen von der
Einholung einer Bonitätsauskunft über ein Beratungsgespräch bis hin zur Sperre durchzuführen.